Sie sei mit der Verwaltung der Wertschriften mandatiert gewesen. Es sei erstellt, dass sie mit der Liquidationstätigkeit in "irgendeiner Form" betraut worden sei. Sie sei dadurch faktische Liquidatorin geworden. Die Gesellschaft E. habe den erheblicheren Beitrag als D. zur Willensbildung der Zweigniederlassung geleistet. Es sei unangemessen und insbesondere deshalb nicht mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar, dass sich die kantonale Steuerverwaltung einzig an D. gewandt habe, da es sich bei den von der Gesellschaft E. verwalteten 2019 Steuern 275