Die Willensbildung habe bei C. gelegen. So habe dieser entschieden, die Struktur in der Schweiz zu schliessen. Im Zusammenhang mit den Modalitäten der Schliessung der Zweigniederlassung habe D. mit C. wiederholt – insbesondere über F., Prokuristin der Gesellschaft E. – Rücksprache genommen. Das zeige die weisungsgebundene Stellung von D., welcher auch der Gesellschaft E. hierarchisch unterstellt gewesen sei. Die Gesellschaft E. habe D. als "ihren Treuhänder" angesehen. Er habe lediglich als "Unterzeichner" gedient. Die Gesellschaft E. sei mit der Verwaltung oder der Geschäftsleitung betraut gewesen. Sie sei mit der Verwaltung der Wertschriften mandatiert gewesen.