55 DBG weithin unterlaufen, besteht der Sinn der Norm doch offensichtlich nicht darin, dass die Steuerverwaltung nochmals ein vollständiges Veranlagungsverfahren durchführen muss, sondern darin, ihr ein effizientes Mittel zur Durchsetzung offen gebliebener Steuerforderungen von Gesellschaften in die Hand zu geben. 8. 8.1. Der Rekurrent/Beschwerdeführer lässt ausführen, D. gelte als Leiter der Zweigniederlassung mit Einzelzeichnungsberechtigung ohne Weiteres als Mithaftender im Sinne von Art. 55 Abs. 1 DBG bzw. § 7 StG. Die Tätigkeit von D. sei jedoch bloss ausführender und somit untergeordneter Natur gewesen. Die Willensbildung habe bei C. gelegen.