Bei der Liquidatorenhaftung geht es im Übrigen allein um den Abfluss aus dem Steuersubjekt, welcher bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Bei der Problematik der Veranlagung von Gesellschaft und Beteiligtem steht dagegen die Frage im Vordergrund, ob was bei der Gesellschaft rechtskräftig als abgeflossen festgestellt wurde, ohne weiteres auch beim Beteiligten als zugeflossen gelten kann. Diese beiden Themen 274 Spezialverwaltungsgericht 2019