klärungen handelt, ohne Widerspruch hinnimmt, die von den Steuerbehörden festgestellten Entnahmen hingegen dann, wenn er persönlich für die ungedeckt gebliebenen Steuern der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, wiederum bestreiten kann. 7.6.4. Gegenstand der Haftungsverfügung ist allein die subsidiäre und damit akzessorische Haftung des Geschäftsführers für die rechtskräftig festgesetzte Steuerschuld der Gesellschaft. Bei der Liquidatorenhaftung geht es im Übrigen allein um den Abfluss aus dem Steuersubjekt, welcher bereits rechtskräftig festgestellt wurde.