VStG entwickelte Praxis mutatis mutandis auf die Liquidatorenhaftung gemäss Art. 55 Abs. 1 DBG übertragen, ist doch diese Haftung der Mithaftung gemäss Art. 15 VStG nachgebildet und erweisen sich die dazu entwickelten Verfahrensregeln auch im Rahmen der Anwendung von Art. 55 DBG als sachgerecht. 7.6.2. Anfechten kann der Mithaftende nicht nur den Bestand seiner Mithaftung, sondern auch den Steuerbetrag, für den er haftet. Hatte der Mithaftende indessen schon als Organ der juristischen Person Gelegenheit, den Bestand der Steuerforderung zu bestreiten, kann er die inzwischen in Rechtskraft erwachsene Steuerforderung nicht nochmals als mithaftendes Organ anfechten.