7.4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2011 (2C_868/2010), Erw. 4.8). Naturgemäss sind dabei die Steuerschulden, die Gegenstand der Liquidatorenhaftung bilden, nicht zu berücksichtigen. Es geht gerade darum zu ermitteln, in welchem Umfang Mittel vorhanden waren, um die Steuerschulden zu erfüllen. 7.6. 7.6.1. Anders als Art. 15 Abs. 3 VStG bestimmt Art. 55 DBG nicht ausdrücklich, dass der Mithaftende im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige (bzw. hier die juristische Person) hat. Dennoch lässt sich die zu Art. 15 Abs. 3 VStG entwickelte Praxis mutatis mutandis auf die Liquidatorenhaftung gemäss Art.