7.5.3. Dem Umfang nach ist die Liquidatorenhaftung auf das Liquidationsergebnis begrenzt. Dieses ist anhand der Aktiven zu Verkehrswerten bei Eintritt des Auflösungsgrundes nach Tilgung der Schulden zu bestimmen. Zur Berechnung des Liquidationsergebnisses ist deshalb auf die letzte vor Beginn der faktischen Liquidation erstellte Bilanz abzustellen und das darin ausgewiesene Fremdkapital vom Total der Aktiven zu subtrahieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2010 (A-1594/2006), Erw. 7.4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2011 (2C_868/2010), Erw.