Insbesondere bei faktischen Liquidationen, bei denen die Liquidatorenhaftung auch zur Anwendung kommt, bestehen naturgemäss Schwierigkeiten in Bezug auf die Festsetzung des Beginns der Liquidation. Dieser ist anzunehmen, wenn in Würdigung der gesamten Umstände eine Vermögensdisposition nicht mehr als geschäftliche Transaktion, sondern als Aushöhlung der Gesellschaft bezeichnet werden muss (Urteile des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2008 (2C_502/2008), Erw. 3.1 und vom 19. April 2011 (2C_868/2010), Erw. 4.1 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2010 (A-1898/2009), Erw. 5.2). Massgebend ist die letzte vor Beginn der Liquidation eingereichte Bilanz (Kommentar zum