15 VStG N 12 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Bundesgericht folgt dabei grundsätzlich einer objektiven Konzeption der faktischen Liquidation, nimmt aber eine faktische Liquidation in seiner Praxis stets nur aufgrund klarer Indizien an (Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2011 (2C_868/2010), Erw. 4.5.1. bis 4.5.7.). 7.5.2. Insbesondere bei faktischen Liquidationen, bei denen die Liquidatorenhaftung auch zur Anwendung kommt, bestehen naturgemäss Schwierigkeiten in Bezug auf die Festsetzung des Beginns der Liquidation.