7.5. 7.5.1. Die Solidarhaftung bei Liquidation gemäss Art. 55 DBG greift nicht nur bei ordentlichen Liquidationen, sondern auch bei sog. faktischen Liquidationen. Eine faktische Liquidation ist anzunehmen, wenn eine Gesellschaft sich ihrer Aktiven begibt, wenn sie – mit anderen Worten – ausgehöhlt wird bzw. wenn ihr die wirtschaftliche Substanz entzogen wird, so dass die ordentliche Geschäftstätigkeit nicht mehr möglich ist (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Auflage, Basel 2012, Art. 15 VStG N 12 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).