N 3 und 8). 7.4. Träger der Liquidatorenhaftung sind die mit der Verwaltung der Gesellschaft und mit deren Geschäftsführung betrauten Personen. Nebst den ordentlicherweise mit der Geschäftsführung betrauten Personen sind auch faktische Organe mit massgeblichem Einfluss auf das Unternehmen dazuzurechnen (Peter Locher, a.a.O., Art. 55 DBG N 8). Als mit der Liquidation betraut gelten nicht nur die speziell eingesetzten Liquidatoren, sondern sämtliche mit der Verwaltung oder Geschäftsleitung befassten Personen, die mit der Liquidationstätigkeit in irgendeiner Form betraut worden sind oder auf die Liquidation einen tatsächlichen Einfluss ausüben (Peter Locher, a.a.