schrift von Art. 15 VStG nachgebildet, so dass für die Auslegung auch die diesbezügliche Praxis und Lehre herangezogen werden müssen (teilweise anderer Auffassung: Walter Frei, Die Verantwortung des Verwaltungsrates im Steuerrecht, ZStP 1998, 267 mit Hinweis). 7.3. Die Solidarhaftung bei Liquidation gemäss Art. 55 DBG greift, wenn die Liquidation einer juristischen Person materiell abgeschlossen wird (Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, Therwil 2004, Art. 55 DBG N 12; a.A. Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art.