Da sich diese Lösung des Haftungsproblems nach Auffassung des Bundesgesetzgebers bewährt hatte (vgl. Botschaft über die Steuerharmonisierung, Bundesblatt (BBl) 1983 III 188), wurde sie mit dem Erlass des DBG auch in diesem Gesetz verankert. Art. 55 DBG ist in weiten Teilen der Vor- 270 Spezialverwaltungsgericht 2019