RGE vom 26. Januar 2012 (3-RV.2010.113)) übertragbar, so gelten die Überlegungen zur Liquidatorenhaftung, wie sie nachfolgend zur direkten Bundessteuer angestellt werden, auch für den Bereich der Liquidatorenhaftung bei den Kantons- und Gemeindesteuern. 7.2. Ursprünglich fand sich eine strenge Organhaftung lediglich im Verrechnungssteuergesetz (Art. 15 VStG). Da sich diese Lösung des Haftungsproblems nach Auffassung des Bundesgesetzgebers bewährt hatte (vgl. Botschaft über die Steuerharmonisierung, Bundesblatt (BBl) 1983 III 188), wurde sie mit dem Erlass des DBG auch in diesem Gesetz verankert.