In der Beschwerde ist für das Recht der direkten Bundessteuer das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage unbestritten geblieben. 7.1.5. Sind die Bestimmungen von Art. 55 DBG und § 7 StG wie dargelegt inhaltsgleich und die entsprechende Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteil vom 14. September 2016 (2C_472/2015) = StE 2016 B 71.5 Nr. 3; VGE vom 30. Januar 2013 (WBE.2012.303, WBE.2012.302 und WBE.2012.215); RGE vom 26. Januar 2012 (3-RV.2010.113)) übertragbar, so gelten die Überlegungen zur Liquidatorenhaftung, wie sie nachfolgend zur direkten Bundessteuer angestellt werden, auch für den Bereich der Liquidatorenhaftung bei den Kantons- und Gemeindesteuern.