7.1.4. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten/Beschwerdeführers liegt im aargauischen Recht eine rechtliche Grundlage für die Liquidatorenhaftung in Fällen der Aufhebung von Zweigniederlassungen (mit beschränkter Steuerpflicht) vor. In beiden Fällen wird die Steuerpflicht beendet. In beiden Fällen hat ein Liquidator für die Erfüllung der Steuerpflicht zu sorgen. Soweit im Rekurs das Fehlen einer genügenden gesetzlichen Grundlage für eine Liquidatorenhaftung geltend gemacht wird, wird der Rekurs abgewiesen. In der Beschwerde ist für das Recht der direkten Bundessteuer das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage unbestritten geblieben.