N 22, mit Verweisen). Als Betriebsstätte begründete die Gesellschaft B., Zweigniederlassung Z., im Kanton Aargau eine Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit (§ 12 und § 63 Abs. 1 lit. b StG). Mit der Auflösung dieser Zweigniederlassung, welche sich mit der Löschung im Handelsregister manifestierte, endete die Steuerpflicht, ohne dass das Hauptunternehmen aufgelöst werden müsste (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hansulrich Meuter, Kommentar zum harmo- 2019 Steuern 269