Aus dem Wortlaut von § 7 StG ergibt sich klar, dass der Liquidator – in allgemeiner (und damit über die Regelung in Art. 55 DBG hinausgehender) Weise – für die Erfüllung der Steuerpflicht sorgen muss, bevor der Liquidationserlös verteilt wird (§ 7 Abs. 1 StG; vgl. auch Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 7 StG N 3). 7.1.3. Als rechtlich unselbständiger Teil eines ausländischen Unternehmens ist die Zweigniederlassung mit einer beschränkten wirtschaftlichen und geschäftlichen Selbständigkeit ausgestattet (Art. 935 Abs. 2 OR; Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 5 N 22, mit Verweisen).