Es geht damit um zwei vollständig unterschiedliche Fragenkomplexe, welche eine Beiladung ausschliessen. 6.5.3. Hinzu kommt, dass der Gesellschaft E. – entgegen der im Rekurs bzw. in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht die Funktion einer Liquidatorin im Sinne des Steuergesetzes zukommt (vgl. dazu ausführlich Erw. 8.4.2.) und deshalb für sie eine steuerliche Haftung ohnehin entfällt. 6.6. Der Antrag auf Beiladung der Gesellschaft E. ist abzuweisen. 7. 7.1. 7.1.1.