Dafür hätte er ein Verfahren vor dem Zivilrichter anzustrengen, welcher unabhängig vom Entscheid des Spezialverwaltungsgerichtes Handlungen bzw. Unterlassungen der Gesellschaft E. in Bezug auf deren Haftbarkeit beurteilen müsste. Ebenso wäre im Regressverfahren zu prüfen, ob bzw. in welchem Ausmass sich eine Pflichtverletzung der Regressnehmer auf eine allfällige Haftung der Gesellschaft E. auswirkt. Es geht damit um zwei vollständig unterschiedliche Fragenkomplexe, welche eine Beiladung ausschliessen.