vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau zum Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 14. Februar 2007, S. 21). Eine Beiladung kommt nicht in Betracht, wenn eine Person als Hauptpartei in ein Verfahren einbezogen werden muss (Bundesgerichtsentscheid 2C_491/2009 vom 18. Mai 2011, Erw. 4). 6.4. Vorab ist festzuhalten, dass der Rekurrent/Beschwerdeführer nicht die Beiladung der Gesellschaft B., oder von C. verlangt. Insoweit muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Es ist kein Anlass für eine Beiladung dieser Personen von Amtes wegen ersichtlich. 6.5. 6.5.1.