6.2. Das KStA hat mit dem Einspracheentscheid die Beiladung zum einen mit der Begründung abgelehnt, die beantragte Streitverkündung sei im aargauischen Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen. Zum anderen wurde ausgeführt und begründet, dass die Regresssituation nicht wie erforderlich nachgewiesen sei, weshalb auch eine Beiladung nicht in Frage komme. 6.3. Die instruierende Behörde kann Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beiladen, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten. Mit der Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich (§ 12 Abs. 1 und 2 VRPG).