Bezahle ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so habe er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. Die beizuladende Gesellschaft E. sei als faktische Liquidatorin zu betrachten. Da gegen diese zu Unrecht nicht vorgegangen werde, werde der Beschwerdeführer/Rekurrent im Unterliegensfall auf die Gesellschaft E. zurückgreifen, sollte ihn das Hauptunternehmen nicht schadlos halten. Dass die "Streitverkündung" im Einspracheverfahren nicht als Beiladung entgegengenommen worden sei, sei überspitzt formalistisch. 6.2.