6. 6.1. Im Rekurs-/Beschwerdeverfahren wird – gleich wie im Einspracheverfahren – die Beiladung der Gesellschaft E. beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Liquidatoren würden nach der gesetzlichen Ordnung solidarisch haften. Es werde beabsichtigt, im Falle des Unterliegens gegen die beiden übrigen Liquidatoren zu regressieren. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen hätten Solidarschuldner von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder den gleichen Teil zu übernehmen, wenn sich aus dem internen Rechtsverhältnis nichts Anderes ergebe. Bezahle ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so habe er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.