66 Quellensteuer, Veranlagungsverfahren (§ 17 Abs. 2 StG, § 118 StG, § 119 Abs. 1 StG, § 121 Abs. 1 lit. a StG) Befindet sich der Lebensmittelpunkt (Hauptsteuerdomizil) in Deutschland, so ist der Steuerpflichtige trotz Niederlassungsbewilligung C an der Quelle zu besteuern. Ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz kann keine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt werden. Bei beschränkter Steuerpflicht kraft Erwerbstätigkeit findet die ergänzende ordentliche Veranlagung prinziell keine Anwendung.