2.4. Zu prüfen ist demnach, ob die Rückforderung von Provisionen durch die A. AG im Jahr 2013 im Steuerjahr 2010 als Abzug bei der unselbständigen oder der selbständigen (Neben-)Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden kann. 3. 3.1. Einkommen gilt in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Steuerpflichtige einen definitiven Anspruch auf die steuerbare Leistung erworben hat, über den er tatsächlich verfügen kann.