4. 4.1. Die Steuerkommission X. hat mit dem Einspracheentscheid anerkannt, dass die unbeschränkte Steuerpflicht der Rekurrentin in X. am 30. Juni 2015 endete. Aufgrund des Liegenschaftsbesitzes in X. sei die Rekurrentin ab dem 1. Juli 2015 in X. jedoch weiterhin beschränkt steuerpflichtig. Gestützt darauf hat die Steuerkommission X. die vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ausbezahlte AHV-Rente im Betrag von CHF 14'100.00 beim Einkommen nur satzbestimmend berücksichtigt. Die Rekurrentin macht geltend, die AHV-Rente dürfe "nicht zum Einkommen vom ersten Halbjahr dazu gerechnet werden".