a StG werden im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte nach den §§ 112 ff. StG an der Quelle besteuert, wenn sie als Wochenaufenthalter für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton aus unselbständiger Stellung erwerbstätig sind (vgl. auch "Merkblatt zur Quellenbesteuerung von internationalen Wochenaufenthalter/innen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz" vom 25. September 2012 des KStA).