6.2. Die Quellensteuer (§§ 112 ff. StG) wurde als echte Quellensteuer ausgestaltet, indem der Quellensteuerabzug an die Stelle der ordentlichen Veranlagung tritt. Die Quellenbesteuerung ersetzt das ordentliche Veranlagungs- und Bezugsverfahren vollständig (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., VB zu §§ 112-114 StG N 2). Nach § 121 Abs. 1 lit. a StG werden im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte nach den §§ 112 ff.