Der Rekurrent gilt daher nach dem massgeblichen DBA CH-D als in Deutschland ansässig. 5. Bezüglich der Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird im DBA CH-D Folgendes festgehalten (Art. 15 Abs. 1 und 2): (…) Daraus folgt – was unbestritten ist –, dass im vorliegenden Fall die Schweiz den Rekurrenten für das bei der B. AG in Z. aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen besteuern kann. 6. 6.1.