O., § 16 StG N 7 ff.). 4.2.5.3. (…) Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Rekurrenten befindet sich somit nach wie vor in X. (Deutschland). Dort ist folglich auch sein Hauptsteuerdomizil. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Rekurrent in der Schweiz ab dem 1. November 2009 eine Niederlassungsbewilligung C erhalten hat, weil trotzdem seine in X. (Deutschland) lebende Familie den Lebensmittelpunkt im Sinne des DBA CH-D bildet. 4.2.5.4. Der Rekurrent gilt daher nach dem massgeblichen DBA CH-D als in Deutschland ansässig.