Er arbeitet in unselbständiger Erwerbstätigkeit als Projektleiter bei der B. AG in Z. Der Rekurrent verfügt in Y. seit dem 16. Oktober 2006 über eine 1-Zimmerwohnung mit Autoabstellplatz, für die er monatlich CHF 717.00 Miete bezahlt. 4.2. 4.2.1 Die Steuerkommission Y. geht davon aus, dass der Rekurrent sein Hauptsteuerdomizil in Y. hat. Der Rekurrent stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich sein Hauptsteuerdomizil in X. (Deutschland) befindet und er in Y. lediglich Wochenaufenthalter sei. (…) 4.2.5. 4.2.5.1. Der Rekurrent wohnt seit dem 16. Oktober 2006 in einer 1-Zim- merwohnung in Y., welche ihm während der Woche als ständige