2017 Steuern 323 3.2. Die von der A. AG bezahlten Provisionen stehen unter einer auflösenden Bedingung. Dennoch entsteht die Forderung des Re- kurrenten auf Bezahlung der Provision bei Abschluss des Geschäfts, hier also im Jahr 2010. Die Provisionen wurden demnach zu Recht im Lohnausweis 2010 angegeben. Bei Eintritt der Bedingungen auf Rückzahlung ergibt sich eine neue Forderung der A. AG gegenüber dem Rekurrenten. Die Rückforderung im Jahr 2013 wird demnach (...) im Rahmen des Veranlagungsverfahrens 2013 zu beurteilen sein. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Rückforderung im Lohnausweis des Jahres 2013 bereits in Abzug gebracht wurde. Da- mit wurden die Provisionen durch den Rekurrenten im Jahr 2010 realisiert und sie sind als Einkommen zu erfassen. Die Rückforde- rung der Provisionen im Jahr 2013 ist im Jahr 2010 nicht zu berück- sichtigen (so auch: RGE vom 26. August 2004 (RV.2004.50026)). (…) 3.3. Eine Reduktion der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit um die Provisionsrückforderungen ist demnach nicht zulässig. Der Rekurs erweist sich insoweit als unbegründet. 66 Quellensteuer, Veranlagungsverfahren (§ 17 Abs. 2 StG, § 118 StG, § 119 Abs. 1 StG, § 121 Abs. 1 lit. a StG) Befindet sich der Lebensmittelpunkt (Hauptsteuerdomizil) in Deutsch- land, so ist der Steuerpflichtige trotz Niederlassungsbewilligung C an der Quelle zu besteuern. Ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz kann keine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt werden. Bei beschränkter Steuerpflicht kraft Erwerbstätigkeit findet die ergänzende ordentliche Veranlagung prinziell keine Anwendung. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Januar 2017 in Sachen P.L. (3-RV.2016.80). 324 Spezialverwaltungsgericht 2017 Aus den Erwägungen 4. 4.1. Der Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit dem 10. Juni 2003 in X. (Deutschland) wohnhaft und bei der Stadt X. re- gistriert. Der Rekurrent besitzt zusammen mit seiner Ehefrau in X. ein Eigenheim. In Deutschland ist er nicht erwerbstätig. Der Rekurrent lebt und arbeitet seit dem 31. Oktober 2004 in der Schweiz. Seit dem 1. November 2009 verfügt der Rekurrent über die Niederlassungsbewilligung C. Seit dem 1. Oktober 2006 ist der Rekurrent bei der Einwohnerkontrolle der Einwohnergemeinde Y. registriert. Er arbeitet in unselbständiger Erwerbstätigkeit als Projekt- leiter bei der B. AG in Z. Der Rekurrent verfügt in Y. seit dem 16. Oktober 2006 über eine 1-Zimmerwohnung mit Autoabstellplatz, für die er monatlich CHF 717.00 Miete bezahlt. 4.2. 4.2.1 Die Steuerkommission Y. geht davon aus, dass der Rekurrent sein Hauptsteuerdomizil in Y. hat. Der Rekurrent stellt sich dem- gegenüber auf den Standpunkt, dass sich sein Hauptsteuerdomizil in X. (Deutschland) befindet und er in Y. lediglich Wochenaufenthalter sei. (…) 4.2.5. 4.2.5.1. Der Rekurrent wohnt seit dem 16. Oktober 2006 in einer 1-Zim- merwohnung in Y., welche ihm während der Woche als ständige Wohnstätte dient. In X. (Deutschland) steht ihm seit dem 10. Juni 2003 ein Eigenheim zur Verfügung, in dem seine Ehefrau lebt. Er verfügt somit sowohl in Y., als auch in Deutschland über eine stän- dige Wohnstätte. Dementsprechend ist weiter zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. 4.2.5.2. Das eheliche Zusammenleben bildet gewöhnlich das gewich- tigste Indiz für den Lebensmittelpunkt; die persönlichen und familiä- 2017 Steuern 325 ren Beziehungen zum Ort, wo sich die Familie aufhält, werden daher regelmässig als stärker erachtet als diejenigen, die auf der berufli- chen Tätigkeit beruhen. Der steuerliche Wohnsitz von verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten wird daher auch im in- ternationalen Verhältnis regelmässig an dem Ort angenommen, wo sich die Familie aufhält (RGE vom 30. Januar 2003 (3-RV.2002.50133), mit Hinweis; analog BGE 132 I 29; BGE 125 I 54; Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2004 (2P. 179/2003); VGE vom 24. Juli 2006 (WBE.2006.45); VGE vom 4. September 2002 (BE.2001.00397); Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 16 StG N 7 ff.). 4.2.5.3. (…) Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Rekurrenten befindet sich somit nach wie vor in X. (Deutschland). Dort ist folglich auch sein Hauptsteuerdomizil. Daran vermag der Umstand nichts zu än- dern, dass der Rekurrent in der Schweiz ab dem 1. November 2009 eine Niederlassungsbewilligung C erhalten hat, weil trotzdem seine in X. (Deutschland) lebende Familie den Lebensmittelpunkt im Sinne des DBA CH-D bildet. 4.2.5.4. Der Rekurrent gilt daher nach dem massgeblichen DBA CH-D als in Deutschland ansässig. 5. Bezüglich der Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird im DBA CH-D Folgendes festgehalten (Art. 15 Abs. 1 und 2): (…) Daraus folgt – was unbestritten ist –, dass im vorliegenden Fall die Schweiz den Rekurrenten für das bei der B. AG in Z. aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen besteuern kann. 6. 6.1. Es stellt sich aber zusätzlich die Frage, ob das aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen im ordentlichen Veranla- gungsverfahren oder im Quellensteuerverfahren zu erfassen ist. 326 Spezialverwaltungsgericht 2017 6.2. Die Quellensteuer (§§ 112 ff. StG) wurde als echte Quellen- steuer ausgestaltet, indem der Quellensteuerabzug an die Stelle der ordentlichen Veranlagung tritt. Die Quellenbesteuerung ersetzt das ordentliche Veranlagungs- und Bezugsverfahren vollständig (Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., VB zu §§ 112-114 StG N 2). Nach § 121 Abs. 1 lit. a StG werden im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ihre Einkünfte aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte nach den §§ 112 ff. StG an der Quelle besteuert, wenn sie als Wochenaufenthalter für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton aus unselbständiger Stellung er- werbstätig sind (vgl. auch "Merkblatt zur Quellenbesteuerung von in- ternationalen Wochenaufenthalter/innen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz" vom 25. September 2012 des KStA). 6.3. Der Rekurrent ist nach der genannten Bestimmung als (inter- nationaler) Wochenaufenthalter in Y. mit Ansässigkeit in Deutsch- land für sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton Aargau an der Quelle zu besteuern (§ 17 Abs. 2 StG; RGE vom 20. Dezember 2007 (3-RV.2007.25), der Vorinstanz bekannt; Fabian Baumer, Erwerbseinkünfte im internatio- nalen Verhältnis, in: StR 2006 S. 330 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 17 StG N 3). 6.4. (…) Selbst wenn der Rekurrent im Jahr 2014 ein Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120'000.00 erzielt hätte, könnte vorliegend keine nachträgliche ordentliche Veranlagung im Sinne von § 119 StG durchgeführt werden, weil der Rekurrent weder über einen steuerli- chen Wohnsitz noch Aufenthalt (Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, a.a.O., § 121 StG N 1 und 2) im Kanton Aargau verfügt. Der Rekurrent unterliegt damit der Besteuerung an der Quelle. 6.5. Eine ergänzende ordentliche Veranlagung gemäss § 118 StG ist nicht durchzuführen, da neben den Einkünften aus unselbständiger 2017 Steuern 327 Tätigkeit keine Einkommens- und Vermögensbestandteile in der Schweiz zu erfassen sind. Bei beschränkter Steuerpflicht kraft Er- werbstätigkeit findet die ergänzende ordentliche Veranlagung (wie auch die nachträglich ordentliche Veranlagung) prinzipiell keine An- wendung (§ 17 Abs. 2 StG; Fabian Baumer, Erwerbseinkünfte im in- ternationalen Verhältnis, in: StR 2006 S. 330 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., §17 StG N 3, N 14, §118 StG N 1). 67 Veranlagungsverfahren, Doppelbesteuerung (§ 17 Abs. 1 lit. b StG) Aufgrund des fortbestehenden Eigentums an einem Grundstück (wirt- schaftliche Zugehörigkeit) findet trotz Wegzug nach Frankreich eine ganzjährige Veranlagung statt. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Januar 2017 in Sachen R.B. (3-RV.2016.149). Aus den Erwägungen 4. 4.1. Die Steuerkommission X. hat mit dem Einspracheentscheid anerkannt, dass die unbeschränkte Steuerpflicht der Rekurrentin in X. am 30. Juni 2015 endete. Aufgrund des Liegenschaftsbesitzes in X. sei die Rekurrentin ab dem 1. Juli 2015 in X. jedoch weiterhin be- schränkt steuerpflichtig. Gestützt darauf hat die Steuerkommission X. die vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ausbezahlte AHV-Rente im Betrag von CHF 14'100.00 beim Einkommen nur satzbestimmend berücksichtigt. Die Rekurrentin macht geltend, die AHV-Rente dürfe "nicht zum Einkommen vom ersten Halbjahr dazu gerechnet werden". Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass "die satzbestimmende Berechnung von Einkünften nach dem 1.7.2015" nicht statthaft sei.