verfahrens auf den Beweismittelausschluss ausdrücklich hingewiesen wurde und die verspätete Einreichung nicht (ausnahmsweise) entschuldbar ist. Der Beweismittelausschluss bezieht sich auf alle Beweismittel, nicht nur auf die im Einspracheverfahren klar und verständlich umschriebenen und eingeforderten (§ 194 Abs. 2 StG). Der Beweismittelausschluss hat einerseits zur Folge, dass neu eingereichte Unterlagen des Steuerpflichtigen unbeachtlich sind, andererseits jedoch auch, dass die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen keine neuen Unterlagen einfordern dürfen (VGE vom 14. Juli 2010 in Sachen G.H. [WBE.2009.312]). 7.3.2.