7.2. Soweit erkennbar, stellt sich dem Spezialverwaltungsgericht erstmals die Frage, ob der Beweismittelausschluss für geltend gemachte Abzüge gilt, wenn nach einer Ermessensveranlagung im Einspracheverfahren neu aufgrund der dort korrekt eingereichten Steuererklärung eine ordentliche Veranlagung – wenn auch mit Korrekturen – erfolgte (…). 7.3. 7.3.1. Beweismittel, die in der Einsprache unerwähnt blieben und erst im Rekurs- oder Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, sind unbeachtlich, sofern entweder in der Rechtsmittelbelehrung der Veranlagungsverfügung oder jedenfalls vor Abschluss des Einsprache-