) 7. 7.1. Die Rekurrenten haben erstmals im Rekursverfahren Unterlagen zu den verbuchten TP eingereicht. Es ist zu prüfen, ob diese im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden dürfen. Die Rekurrenten führen dazu im Rekurs aus, der Beweismittelausschluss sei vorliegend nicht anwendbar, da mit dem Einspracheentscheid keine Ermessensveranlagung mehr vorliege. Das KStA äussert sich in der Vernehmlassung nicht zum Beweismittelausschluss. Das Gemeindesteueramt N. verweist in seiner Vernehmlassung zwar darauf, dass der Beweismittelausschluss angedroht worden sei.