= StE 2009 B 95.1 Nr. 13; VGE vom 6. März 2009 in Sachen W.M. [WBE.2008.353]). 4.2. Die ausgefüllte Steuererklärung 2011 mit allen erforderlichen Belegen wurde durch die Rekurrenten innerhalb der Einsprachefrist eingereicht. Damit wurde unbestritten die Pflicht zur qualifizierten Begründung der Einsprache gemäss § 193 Abs. 3 StG erfüllt und die Untersuchungspflicht der Steuerkommission N. lebte wieder auf. (Im Einspracheverfahren wurden keine Unterlagen zum Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der geltend gemachten Transitorischen Passiven eingereicht.) 7. 7.1.