66 Ermessensveranlagung; Rechtsmittelverfahren; Beweismittelausschluss (§ 194 Abs. 2 StG) Der Beweismittelauschluss greift nicht in Bezug auf Abzüge, wenn nach einer Ermessensveranlagung im Einspracheverfahren eine ordentliche Veranlagung (wenn auch mit Korrekturen) gestützt auf die nun eingereichte Steuererklärung erfolgt. Der Beweismittelausschluss kommt nur 368 Spezialverwaltungsgericht 2016 zur Anwendung, wenn im Einspracheverfahren der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht erbracht wurde.