5.2.3. Bei einer Fahrtdauer von täglich 86 Minuten für die Hinfahrt und 116 Minuten für die Rückfahrt handelt es sich um einen Grenzfall. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Erw. 4.3.2.2.) erachtet das Spezialverwaltungsgericht in diesem Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Vollzeitanstellung der Rekurrentin sowie die 100 Minuten klar überschreitende Heimfahrt, die tägliche Rückkehr an den Wohnort A. als nicht mehr zumutbar. Insofern ist der Rekurs bezüglich des Wochenaufenthalts grundsätzlich gutzuheissen.