Der Fussweg von der Haltestelle C. an den Arbeitsort der Rekurrentin dauerte 6 Minuten (450 m). Bei einem Abstellen auf die Haltestelle D. ergibt sich unter Berücksichtigung der Wartezeit an der Haltestelle C., der Tramfahrt sowie des Fussweges keine andere Beurteilung. Aufgrund der fixen Arbeitszeiten ist die Zeit ab dem Eintreffen am Arbeitsplatz bis zum Arbeitsbeginn um 8:30 Uhr (7 Minuten) in die Berechnung mit einzubeziehen. Der Zeitbedarf für den Hinweg beträgt damit 86 Minuten (2 + 71 + 6 + 7). 5.2.2. Beim Rückweg sind für den Fussweg vom Arbeitsplatz zur Haltestelle C. und für den Sicherheitszuschlag gesamthaft 9 Minuten (6 + 3) zu berücksichtigen.