25. Februar 2016 in Sachen C.P. [3-RV.2015.101]; SGE vom 21. Mai 2015 in Sachen U.Z. + F.T.Z. [3-RV.2014.34]). (…) 5. 5.1. Unbestrittenermassen legte die Rekurrentin die wöchentliche Heimfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln – und nicht mit dem privaten Fahrzeug – zurück. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob ihr bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel eine tägliche Rückkehr an den Wohnort A. möglich und zumutbar war. 5.2. 5.2.1.