Andererseits anerkannte es die Notwendigkeit des auswärtigen Wochenaufenthalts bei einem Arbeitsweg von rund 100 Minuten pro Strecke und der Kombination von Vollzeitstudium und Erwerbstätigkeit von über 50 % (StE 2013 B 22.3. Nr. 107). An eine allfällige grosszügigere Praxis anderer Kantone (…) ist das Spezialverwaltungsgericht nicht gebunden (SGE vom 366 Spezialverwaltungsgericht 2016