65 Berufskosten; auswärtiger Wochenaufenthalt (§ 35 Abs. 1 lit. c StG) Bei einer täglichen Fahrtdauer von 86 Minuten für die Hinfahrt an den Arbeitsplatz und von 116 Minuten für die Rückfahrt handelt es sich um einen Grenzfall. Indes ist infolge der Vollzeitanstellung und der deutlich mehr als 100 Minuten dauernden Rückfahrt am Abend ein Pendeln nicht zumutbar. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. Juni 2016 in Sachen N.B. (3-RV.2016.2). Aus den Erwägungen 4. 4.1. 2016 Steuern 363