Aus den Erwägungen 1.3.1. Die von der Enteignung betroffene Parzelle yyy steht im Stockwerkeigentum, welches eine Form des Miteigentums darstellt (vgl. Art. 712a Abs. 1 ZGB). Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist. Zur Veräusserung oder Belastung der Sache bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben (Art. 648 ZGB). Vorbehältlich des Nachweises einer solchen anderen Ordnung hätte die Stockwerkeigentümergemeinschaft also grundsätzlich mit einer Stimme aufzutreten.