1 [Konditionen]). Den "Kontobuchung Details" betreffend diesem auf den Rekurrenten lautenden Konto kann entnommen werden, dass per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 2012 je CHF 2'264.50, total also CHF 9'058.00, belastet wurden. Damit ist nachgewiesen, dass der Rekurrent als Solidarschuldner die geltend gemachten Schuldzinsen von CHF 9'058.00 beglichen hat. Sie sind daher steuerlich vollumfänglich (und nicht nur hälftig) zum Abzug zuzulassen. 2016 Kausalabgaben und Enteignungen 379 II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen A. Enteignungsrecht