Kantonalen Steueramt vertretene Auffassung, es seien bei Mit- und Gesamteigentumsverhältnissen weiterhin die Eigentumsanteile für den Abzug der Schuldzinsen massgebend (Konferenz der Sektion natürliche Personen vom 25. September 2015, S. 10), ist abzulehnen. 4.4. Der Rekurrent und S.J. sind Miteigentümer zu je ½ der selbstbewohnten Liegenschaft GB K. Nr. 1363, Kat.-Plan 66, Parzelle 1874 (vgl. Grundbuchmeldung Grundbuchamt Z. vom 15. August 2011).