Entsprechend kann es auch kein massgebliches Kriterium sein, ob das Wohneigentum alleine oder gemeinsam bewohnt wird. Die streitbetroffenen, der Bank tatsächlich erbrachten Passivzinsen sind daher abzugsfähig. Zahlungsrythmus, Zahlungsmodus, die Überweisung auf ein gemeinsames Konto und dergleichen sind dem Bereich der Abwicklung zuzuordnen. Für die Beurteilung dessen, ob eine 'eigene' Schuld vorliege, kommt diesen Gesichtspunkten lediglich die Wirkung von Indizien zu. 3.4.6 Von Bedeutung ist alsdann, in welcher Weise der Zinsaufwand im Innenverhältnis verteilt worden ist.