Gegenteils ist die Solidarität die Folge dessen, dass die Schuldnereigenschaft mehreren Personen zukommt, die dem Gläubiger gegenüber den Willen zur Bildung einer Solidargemeinschaft äussern. Nichts Anderes ergibt sich aus dem bundesgerichtlichen Präjudiz, welches das Steueramt anruft (Urteil 2A.508/2001 vom 26. Juni 2002 E. 2.1 in: StR 57/2002 S. 564). 2016 Steuern 377