a DBG sowie Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG). Schuldzins ist die Vergütung, die für die Gewährung oder Vorenthaltung einer Geldsumme zu entrichten ist, falls dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals regelmässig in Prozenten berechnet wird. Rechtlich ist das Vorhandensein einer Geldschuld Voraussetzung für die Entstehung einer steuerlich relevanten Zinsschuld. Deshalb sind stets nur Zinszahlungen für eigene Schulden der steuerpflichtigen Person abziehbar. Übernimmt der oder die Steuerpflichtige für einen Dritten die Zahlung von Schuldzinsen, wird er bzw. sie dadurch nicht zur Schuldnerin im Sinne von § 40 lit. a StG (bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit.